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Urteil Arwin Lück Kunstschmieden GmbH – Geschaeftsfuehrer Arwin Lück

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Arwin Lück Kunstschmieden GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bochum vom 21.2.1924 – Az. Y 632 F6 3909/12

Der Insolvenzverwalter Nina Brainstormer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Arwin Lück Kunstschmieden GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Arwin Lück anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 694 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 469.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Arwin Lück Kunstschmieden GmbH ist für das Landgericht Bochum nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bochum vom 21.2.1924
Aktenzeichen: 3 18 P3 8948/18
jurisPR-InsR 2017, 47463

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